ErwGr. 19

REG_2025_2653 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans „ReArm Europe“

Mit der Halbzeitüberprüfung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, die beide mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurden, wurde die Möglichkeit eingeführt, in Verteidigungsinfrastruktur oder Infrastruktur mit Doppelnutzung zur Förderung der militärischen Mobilität zu investieren; hierfür wird eine Vorfinanzierung von 20 % der geplanten Beträge gewährt, und es besteht die Möglichkeit, eine Finanzierung durch die Union zu beantragen, die um 10 Prozentpunkte über dem geltenden Kofinanzierungssatz liegt und 100 % nicht übersteigt. Wenn die Mitgliedstaaten Ressourcen, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen werden, auf die CEF übertragen, sollten sie die gleichen Bedingungen für die Vorfinanzierungs- und Kofinanzierungssätze für Verkehrsinfrastrukturprojekte mit doppeltem Verwendungszweck, wie sie im EFRE und im Kohäsionsfonds eingeführt wurden, erhalten. In einem solchen Fall sollten diese Beträge für Projekte zur Entwicklung der vorrangigen EU-Korridore für die militärische Mobilität, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II der militärischen Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU in der vom Rat am 17. März 2025 genehmigten Fassung, oder in jeder späteren vom Rat genehmigten Fassung dieses Anhangs, ermittelt wurden, sowie der digitalen Konnektivität und digitaler Kapazitäten, einschließlich Logistikdrehkreuzen und grenzübergreifenden Abschnitten dieser Korridore, reserviert werden. Die Haushaltsordnung sieht die Möglichkeit vor, Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Vergabeverfahren einzuführen, die sich auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung auswirken. Dementsprechend sollte es möglich sein, solche besonderen Bedingungen in Bezug auf Maßnahmen in einem oder mehreren vorrangigen Korridoren der EU für die militärische Mobilität, einschließlich Bedingungen in Bezug auf das Ursprungsland der Ausrüstung, Güter, Lieferungen oder Dienstleistungen, festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2025

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