Art. 70 – Muster zur Unterstützung des Zugangs zu elektronischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Muster für den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten, die Datengenehmigung und die Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 67, 68 bzw. 69 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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