Art. 90 – Zusätzliche Maßnahmen für die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt. Die Mitgliedstaaten können über die in Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen hinaus im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 weitere Bedingungen für den internationalen Zugang zu und die Übermittlung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich Beschränkungen, beibehalten oder einführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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