(1)Zusätzlich zu ihrer Rolle gemäß Artikel 55, Artikel 56 und Artikel 75 Absatz 2 bei der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union befinden, und zu ihren Aufgaben gemäß Kapitel III, insbesondere Artikel 40, entwickelt, wartet, hostet und betreibt die Kommission für alle einschlägigen verbundenen Stellen die Infrastrukturen und zentralen Dienste, die für das Funktionieren des EHDS erforderlich sind, mittels: a) eines interoperablen, grenzüberschreitenden Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismuses für natürliche Personen und Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 4, b) der zentralen Dienste und Infrastrukturen für die digitale Gesundheit von MyHealth@EU gemäß Artikel 23 Absatz 1, c) Konformitätsprüfungen für die Anbindung berechtigter Teilnehmer an MyHealth@EU gemäß Artikel 23 Absatz 9, d) der in Artikel 24 Absatz 1 genannten zusätzlichen grenzüberschreitenden digitalen Gesundheitsdienste und -infrastrukturen, e) eines Dienstes im Rahmen von HealthData@EU, mit dem gemäß Artikel 67 Absatz 3 Anträge auf Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, mit denen Zugang zu von Dateninhabern in mehr als einem Mitgliedstaat gehaltenen elektronischen Gesundheitsdaten oder zu von anderen befugten Teilnehmern von HealthData@EU gehaltenen Gesundheitsdaten begehrt wird, gestellt und die Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten automatisch an die einschlägigen Kontaktstellen weitergeleitet werden, f) der zentralen Dienste und Infrastrukturen von HealthData@EU gemäß Artikel 75 Absätze 7 und 8, g) einer sicheren Verarbeitungsumgebung gemäß Artikel 75 Absatz 9, in der die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten beschließen können, Daten gemäß Artikel 68 Absatz 8 bereitzustellen, h) Konformitätsprüfungen für die Anbindung berechtigter Teilnehmer an HealthData@EU gemäß Artikel 75 Absatz 5, i) eines föderierten EU-Datensatzkatalogs, der die nationalen Datensatzkataloge gemäß Artikel 79 miteinander verbindet, j) eines Sekretariats für den EHDS-Ausschuss gemäß Artikel 92 Absatz 9, k) eines Sekretariats für die Lenkungsgruppen gemäß Artikel 95 Absatz 8.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste müssen ausreichende Qualitätsstandards in Bezug auf Verfügbarkeit, Sicherheit, Kapazität, Interoperabilität, Wartung, Überwachung und Entwicklung erfüllen, um ein wirksames Funktionieren des EDHS sicherzustellen. Die Kommission stellt diese Dienste im Einklang mit den operativen Beschlüssen der mit Artikel 95 eingerichteten einschlägigen Lenkungsgruppen zur Verfügung.
(3)Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Infrastrukturen und Dienste zur Unterstützung des EDHS gemäß Absatz 1 und macht diesen öffentlich verfügbar.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025
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