ErwGr. 19

REG_2025_351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Um die Sicherheit zu gewährleisten, müssen die Unternehmer alle Informationen erhalten, die für die Sicherheit der von ihnen hergestellten oder verwendeten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff relevant sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 muss die schriftliche Konformitätserklärung jedoch nur Angaben zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbauprodukten enthalten, für die in den Anhängen I und II der genannten Verordnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen festgelegt sind. Um die Sicherheit weiter zu erhöhen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Konformitätserklärung auch Informationen über unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe wie Verunreinigungen und Reaktionszwischenprodukte sowie Abbau- oder Reaktionsprodukte, die während des Prozesses der Herstellung des Materials oder Gegenstands aus Kunststoff entstehen und im fertigen Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand vorhanden sein könnten, enthalten muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2025

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