Die Verordnung (EU) 2019/881 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ein Rahmen für die Festlegung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, mit dem Ziel, für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und für verwaltete Sicherheitsdienste in der Union ein angemessenes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten, und mit dem Ziel, eine Fragmentierung des Binnenmarkts für Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung in der Union zu verhindern.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „9. ‚europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung‘ bezeichnet ein umfassendes Paket von Vorschriften, technischen Anforderungen, Normen und Verfahren, die auf Unionsebene festgelegt werden und für die Zertifizierung oder Konformitätsbewertung von bestimmten IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten gelten; 10. ‚nationales Schema für die Cybersicherheitszertifizierung‘ bezeichnet ein umfassendes, von einer nationalen Behörde ausgearbeitetes und erlassenes Paket von Vorschriften, technischen Anforderungen, Normen und Verfahren, die für die Zertifizierung oder Konformitätsbewertung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten gelten, die von diesem Schema erfasst werden; 11. ‚europäisches Cybersicherheitszertifikat‘ bezeichnet ein von einer maßgeblichen Stelle ausgestelltes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein bestimmtes IKT-Produkt, ein bestimmter IKT-Dienst, ein bestimmter IKT-Prozess oder ein bestimmter verwalteter Sicherheitsdienst im Hinblick auf die Erfüllung besonderer Sicherheitsanforderungen, die in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt sind, bewertet wurde;“ b) Folgende Nummer wird eingefügt: „14a. ‚verwalteter Sicherheitsdienst‘ bezeichnet einen für einen Dritten erbrachten Dienst, der in der Durchführung oder Unterstützung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement besteht, wie beispielsweise die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung — auch von Sachverständigen — zur technischen Unterstützung;“ c) Die Nummern 20, 21 und 22 erhalten folgende Fassung: „20. ‚technische Spezifikation‘ bezeichnet ein Dokument, das die technischen Anforderungen, denen ein IKT-Produkt, -Dienst, -Prozess oder ein verwalteter Sicherheitsdienst genügen muss, oder ein diesbezügliches Konformitätsbewertungsverfahren vorschreibt; 21. ‚Vertrauenswürdigkeitsstufe‘ bezeichnet die Grundlage für das Vertrauen darin, dass ein IKT-Produkt, -Dienst oder -Prozess oder ein verwalteter Sicherheitsdienst den Sicherheitsanforderungen eines spezifischen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung genügt, und gibt an, auf welchem Niveau das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess oder der verwaltete Sicherheitsdienst bei der Bewertung eingestuft wurde, ist jedoch als solche kein Maß für die Sicherheit des jeweiligen IKT-Produkts, -Dienstes, -Prozesses oder verwalteten Sicherheitsdienstes; 22. ‚Selbstbewertung der Konformität‘ bezeichnet eine Maßnahme eines Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten zur Bewertung, ob diese IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste die Anforderungen, die in einem bestimmten europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt sind, erfüllen.“
3.
Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die ENISA fördert die Nutzung der europäischen Cybersicherheitszertifizierung, um der Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen.
Die ENISA trägt zum Aufbau und zur Pflege eines europäischen Zertifizierungsrahmens für die Cybersicherheit im Sinne des Titels III dieser Verordnung bei, um die Transparenz der Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten zu erhöhen und damit das Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.“
4.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitendende Teil erhält folgende Fassung „(1) Die ENISA unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik auf dem Gebiet der Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten, wie in Titel III dieser Verordnung festgelegt, indem sie“ ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) mögliche europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung (im Folgenden ‚mögliche Schemata‘) von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten nach Artikel 49 ausarbeitet,“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die ENISA stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung und der Branche auf formelle, strukturierte und transparente Art und Weise Leitlinien zu den Anforderungen an die Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten zusammen, veröffentlicht diese und entwickelt bewährte Verfahren hierzu.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die ENISA erleichtert die Ausarbeitung und Übernahme europäischer und internationaler Normen für das Risikomanagement und für die Sicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten.“
5.
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit (1) Der europäische Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit wird geschaffen, um die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem die Cybersicherheit in der Union erhöht wird und indem im Hinblick auf die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste ein harmonisierter Ansatz auf Unionsebene für europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung ermöglicht wird.
(2)Im europäischen Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit ist ein Mechanismus festgelegt, mit dem europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung geschaffen werden und mit dem bescheinigt wird, dass die nach einem solchen Schema bewerteten IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse den festgelegten Sicherheitsanforderungen genügen, um die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der Funktionen oder Dienste, die von diesen Produkten, Diensten und Prozessen angeboten oder über diese zugänglich gemacht werden, während deren gesamten Lebenszyklus zu schützen.
Außerdem wird damit bescheinigt, dass verwaltete Sicherheitsdienste, die nach solchen Schemata bewertet wurden, den festgelegten Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten entsprechen, auf die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienste zugegriffen wird bzw. die in diesem Zusammenhang verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, und dass diese Dienste kontinuierlich mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung von Personal mit einem hinreichenden und angemessenen Maß an einschlägigen Fachkenntnissen und beruflicher Integrität erbracht werden.“
6.
Artikel 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union umfasst insbesondere eine Liste der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und der verwalteten Sicherheitsdienste, oder bestimmter Kategorien davon, die von der Aufnahme in ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung profitieren könnten.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(3) Die Aufnahme bestimmter IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse, oder verwalteter Sicherheitsdienste, oder bestimmter Kategorien davon, in das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union muss aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:“ ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Verfügbarkeit und Entwicklung nationaler Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für bestimmte Kategorien von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteter Sicherheitsdienste, insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Fragmentierung;“ iii) Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „ca) technologische Entwicklungen sowie Verfügbarkeit und Entwicklung internationaler Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und internationaler und von der Industrie verwendete Normen;“
7.
Artikel 49 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „(1) Auf Auftrag der Kommission gemäß Artikel 48 arbeitet die ENISA ein mögliches Schema aus, das den in den Artikeln 51, 51a, 52 und 54 festgelegten Anforderungen genügt.
(2)Auf Auftrag der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 48 Absatz 2 kann die ENISA ein mögliches Schema ausarbeiten, das den in den Artikeln 51, 51a, 52 und 54 festgelegten Anforderungen genügt.
Lehnt die ENISA einen solchen Auftrag ab, so muss sie dies begründen.
Jede Entscheidung, einen solchen Auftrag abzulehnen, wird vom Verwaltungsrat getroffen.
(3)Bei der Ausarbeitung eines möglichen Schemas konsultiert die ENISA zeitnah alle infrage kommenden Interessenträger im Wege eines förmlichen, offenen, transparenten und inklusiven Konsultationsprozesses.
Wenn die ENISA der Kommission das mögliche Schema gemäß Absatz 6 vorlegt, stellt sie Informationen darüber bereit, wie sie dem vorliegenden Absatz nachgekommen ist.
(4)Für jedes mögliche Schema setzt die ENISA eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe nach Artikel 20 Absatz 4 ein, damit sie der ENISA spezifische Beratung und Sachkenntnis bereitstellt.
Diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen gehören gegebenenfalls und unbeschadet der Verfahren und des Ermessensspielraums gemäß Artikel 20 Absatz 4 Sachverständige der öffentlichen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Privatwirtschaft an.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Auf der Grundlage des von der ENISA ausgearbeiteten möglichen Schemas kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste, die die einschlägigen Anforderungen der Artikel 51, 51a, 52 und 54 erfüllen, ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 66 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 49a Informationen und Konsultationen über die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung (1) Die Kommission veröffentlicht Informationen darüber, dass sie die ENISA damit beauftragt hat, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 48 zu überarbeiten.
(2)Während der Ausarbeitung eines möglichen Schemas durch die ENISA gemäß Artikel 49 können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der ECCG und die ENISA ersuchen, vierteljährlich einschlägige Informationen über den Entwurf eines möglichen Schemas vorzulegen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates kann die ENISA im Einvernehmen mit der Kommission und unbeschadet des Artikels 27 dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Teile des Entwurfs eines möglichen Schemas in einer dem erforderlichen Vertraulichkeitsniveau angemessenen Weise und gegebenenfalls in eingeschränkter Form zur Verfügung stellen.
(3)Um den Dialog zwischen den Unionsorganen zu fördern und zu einem formellen, offenen, transparenten und inklusiven Konsultationsprozess beizutragen, können das Europäische Parlament, der Rat oder beide die Kommission und die ENISA ersuchen, Angelegenheiten zu erörtern, die das Funktionieren der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten betreffen.
(4)Bei der Bewertung dieser Verordnung gemäß Artikel 67 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls Elemente, die sich aus den Standpunkten des Europäischen Parlaments und des Rates zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheiten ergeben.“ ;
9.
Artikel 51 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse“ b) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen:“
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 51a Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen: a) die verwalteten Sicherheitsdienste werden mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung erbracht, wozu auch gehört, dass das mit der Erbringung dieser Dienste betraute Personal über ein ausreichendes und angemessenes Maß an Fachkenntnissen und Kompetenzen in dem betreffenden Bereich, ausreichende und angemessene Erfahrung und ein Höchstmaß an beruflicher Integrität verfügt; b) der Anbieter verfügt über geeignete interne Verfahren, um sicherzustellen, dass die verwalteten Sicherheitsdienste jederzeit in ausreichender und angemessener Qualität erbracht werden; c) Daten, auf die bei der Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste zugegriffen wird bzw. dabei gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete Daten werden vor unbeabsichtigtem oder unbefugtem Zugriff und vor unbeabsichtigter oder unbefugter Speicherung, Preisgabe, Vernichtung und sonstiger Verarbeitung sowie vor Verlust, Änderung oder Nichtverfügbarkeit geschützt; d) bei einem physischen oder technischen Sicherheitsvorfall werden die Daten, Dienste und Funktionen zeitnah wieder verfügbar gemacht und der Zugang zu ihnen zeitnah wieder hergestellt; e) befugte Personen, Programme oder Maschinen haben nur Zugriff auf die Daten, Dienste oder Funktionen, zu denen sie zugangsberechtigt sind; f) es wird protokolliert und kann abgerufen werden, auf welche Daten, Dienste oder Funktionen zu welchem Zeitpunkt von wem zugegriffen wurde und welche Daten, Funktionen oder Dienste zu welchem Zeitpunkt von wem genutzt oder anderweitig verarbeitet wurden; g) die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die zur Erbringung der verwalteten Sicherheitsdienste eingesetzt werden, sind durch Technikgestaltung und Voreinstellungen sicher, und enthalten gegebenenfalls die neuesten Sicherheitsaktualisierungen und weisen keine öffentlich bekannten Sicherheitslücken auf.“ ;
11.
Artikel 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung kann für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste eine oder mehrere der Vertrauenswürdigkeitsstufen ‚niedrig‘, ‚mittel‘ oder ‚hoch‘ angeben.
Die Vertrauenswürdigkeitsstufe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der beabsichtigten Verwendung eines IKT-Produkts, -Dienstes oder -Prozesses oder verwalteten Sicherheitsdienstes verbundenen Risiko im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls stehen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die den einzelnen Vertrauenswürdigkeitsstufen entsprechenden Sicherheitsanforderungen, einschließlich der entsprechenden Sicherheitsfunktionen und der entsprechenden Strenge und Gründlichkeit der Bewertung, die das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess oder der verwaltete Sicherheitsdienst durchlaufen muss, werden in dem jeweiligen europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt.“ c) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(5) Ein europäisches Cybersicherheitszertifikat oder eine EU-Konformitätserklärung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe ‚niedrig‘ bietet die Gewissheit, dass die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste, für welche dieses Zertifikat oder diese EU-Konformitätserklärung ausgestellt wird, die entsprechenden Sicherheitsanforderungen einschließlich der Sicherheitsfunktionen erfüllen und einer Bewertung unterzogen wurden, die darauf ausgerichtet ist, die bekannten Grundrisiken für Sicherheitsvorfälle und Cyberangriffe möglichst gering zu halten.
Die durchzuführenden Bewertungstätigkeiten beinhalten mindestens eine Überprüfung der technischen Dokumentation.
Ist eine solche Überprüfung nicht geeignet, werden alternative Bewertungstätigkeiten mit gleicher Wirkung durchgeführt.
(6)Ein europäisches Cybersicherheitszertifikat für die Vertrauenswürdigkeitsstufe ‚mittel‘ bietet die Gewissheit, dass die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste, für welche dieses Zertifikat ausgestellt wird, die entsprechenden Sicherheitsanforderungen einschließlich der Sicherheitsfunktionen erfüllen und einer Bewertung unterzogen wurden, die darauf ausgerichtet ist, bekannte Cybersicherheitsrisiken und das Risiko von Cybersicherheitsvorfällen und Cyberangriffen seitens Akteuren mit begrenzten Fähigkeiten und Ressourcen möglichst gering zu halten.
Die durchzuführenden Bewertungstätigkeiten beinhalten mindestens Folgendes: eine Überprüfung, die zeigt, dass keine allgemein bekannten Sicherheitslücken vorliegen, und eine Prüfung, die zeigt, dass die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste die erforderlichen Sicherheitsfunktionen korrekt durchführen.
Falls diese Bewertungstätigkeiten nicht geeignet sind, werden alternative Bewertungstätigkeiten mit gleicher Wirkung durchgeführt.
(7)Ein europäisches Cybersicherheitszertifikat für die Vertrauenswürdigkeitsstufe ‚hoch‘ bietet die Gewissheit, dass die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste, für welche dieses Zertifikat ausgestellt wird, die entsprechenden Sicherheitsanforderungen einschließlich der Sicherheitsfunktionen erfüllen und einer Bewertung unterzogen wurden, die darauf ausgerichtet ist, das Risiko von dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Cyberangriffen durch Akteure mit umfangreichen Fähigkeiten und Ressourcen möglichst gering zu halten.
Die durchzuführenden Bewertungstätigkeiten beinhalten mindestens Folgendes: eine Überprüfung, die zeigt, dass keine allgemein bekannten Sicherheitslücken vorliegen; eine Prüfung, die zeigt, dass die IKT-Produkte, -Dienste, -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste die erforderlichen Sicherheitsfunktionen entsprechend dem neuesten Stand der Technik ordnungsgemäß durchführen; und eine Beurteilung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen kompetente Angreifer mittels Penetrationstests.
Falls diese Bewertungstätigkeiten nicht geeignet sind, werden alternative Bewertungstätigkeiten mit gleicher Wirkung durchgeführt.“
12.
Artikel 53 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung kann die Durchführung einer Selbstbewertung der Konformität unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten zulassen.
Die Selbstbewertung der Konformität ist nur für IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwaltete Sicherheitsdienste mit niedrigem Risiko erlaubt, die der Vertrauenswürdigkeitsstufe ‚niedrig‘ entsprechen.
(2)Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten kann eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass die Erfüllung der im Schema festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.
Durch die Ausstellung einer solchen Erklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess oder der verwaltete Sicherheitsdienst den in diesem Schema festgelegten Anforderungen entspricht.
(3)Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten hält die EU-Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste mit dem Schema während des Zeitraums, der in dem entsprechenden europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung festgelegt ist, für die gemäß Artikel 58 benannte nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung bereit.
Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung und der ENISA vorzulegen.“
13.
Artikel 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) den Gegenstand und Umfang des Zertifizierungsschemas, einschließlich der Art oder Kategorie der erfassten IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste;“ b) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) besondere Bewertungskriterien und -methoden — wie auch Bewertungsarten — für den Nachweis, dass die in den Artikeln 51 und 51a festgelegten anwendbaren Sicherheitsziele eingehalten werden;“ c) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Vorschriften für die Überwachung der Einhaltung der mit dem europäischen Cybersicherheitszertifikat oder der EU-Konformitätserklärung verbundenen Anforderungen an IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwaltete Sicherheitsdienste, einschließlich der Mechanismen für den Nachweis der beständigen Einhaltung der festgelegten Cybersicherheitsanforderungen;“ d) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Vorschriften, wie mit IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten zu verfahren ist, die zertifiziert wurden oder für die eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, die aber den Anforderungen des Schemas nicht genügen;“ e) Buchstabe o erhält folgende Fassung: „o) Angabe nationaler oder internationaler Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für dieselbe Art oder Kategorie von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten, Sicherheitsanforderungen, Evaluierungskriterien und -methoden und Vertrauenswürdigkeitsstufen;“ f) Buchstabe q erhält folgende Fassung: „q) die Dauer der Verfügbarkeit der EU-Konformitätserklärung, der technischen Dokumentation und aller weiteren bereitzuhaltenden Informationen des Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten“
14.
Artikel 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste, die auf der Grundlage eines nach Artikel 49 angenommenen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung zertifiziert wurden, gilt die Vermutung der Einhaltung der Anforderungen dieses Schemas.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission bewertet regelmäßig die Effizienz und Nutzung der angenommenen europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung sowie die Frage, ob ein bestimmtes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung durch das einschlägige Unionsrecht verbindlich vorgeschrieben werden soll, um ein angemessenes Maß an Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und, ab dem 4.
Februar 2025, von verwalteten Sicherheitsdiensten in der Union sicherzustellen und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.
Die erste Bewertung findet bis zum 31.
Dezember 2023 statt und danach nachfolgende Bewertungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.
Die Kommission stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertungen fest, welche IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste, die unter ein bestehendes Zertifizierungsschema fallen, unter ein verpflichtendes Zertifizierungsschema fallen müssen.“ ii) Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Sie berücksichtigt die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Hersteller oder Anbieter solcher IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste und auf die Nutzer hinsichtlich der Kosten dieser Maßnahmen und des gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Nutzens, der sich aus dem erwarteten höheren Maß an Sicherheit für die betreffenden IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste ergibt;“ — Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) sie berücksichtigt die Umsetzungsfristen sowie die Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Anbieter oder Hersteller von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten, einschließlich der besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Kleinstunternehmen;“. c) Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(7) Die natürliche oder juristische Person, die ihre IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse oder verwalteten Sicherheitsdienste zur Zertifizierung einreicht, hat der gemäß Artikel 58 benannten nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung — sofern diese Behörde die Stelle ist, die das europäische Cybersicherheitszertifikat erteilt — oder der in Artikel 60 genannten Konformitätsbewertungsstelle alle für das Zertifizierungsverfahren notwendigen Informationen vorzulegen.
(8)Der Inhaber eines europäischen Cybersicherheitszertifikats informiert die in Absatz 7 genannte Behörde oder Stelle über etwaige später festgestellte Sicherheitslücken oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Sicherheit des zertifizierten IKT-Produkts, -Dienstes oder -Prozesses oder verwalteten Sicherheitsdienstes, die sich auf die mit der Zertifizierung verbundenen Anforderungen auswirken könnten.
Die Behörde oder Stelle leitet diese Informationen unverzüglich an die betreffende nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung weiter.“
15.
Artikel 57 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels werden nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste, die unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, ab dem Zeitpunkt unwirksam, der in dem nach Artikel 49 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist.
Nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste, die nicht unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, bleiben bestehen.
(2)Die Mitgliedstaaten führen keine neuen nationalen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten ein, die unter ein geltendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen.“
16.
Artikel 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften im Rahmen der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe j im Hinblick auf die Überwachung der Übereinstimmung der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste mit den Anforderungen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgestellten europäischen Cybersicherheitszertifikate in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Marktüberwachungsbehörden; b) Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten, die eine Selbstbewertung der Konformität durchführen, insbesondere Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen dieser Hersteller oder Anbieter nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 und nach dem entsprechenden europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung;“ ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung und anderen öffentlichen Stellen; dies beinhaltet auch den Informationsaustausch über die etwaige Nichtkonformität von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten mit den Anforderungen dieser Verordnung oder mit den Anforderungen bestimmter europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung; und“ ; b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, indem sie insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Cybersicherheitszertifizierung und technischen Fragen in Bezug auf die Cybersicherheit von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten austauschen.“ ;
17.
Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) die Verfahren für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Vorschriften für die Überwachung der Übereinstimmung von IKT-Produkten, -Diensten, -Prozessen und verwalteten Sicherheitsdiensten mit den europäischen Cybersicherheitszertifikaten nach Artikel 58 Absatz 7 Buchstabe a; c) die Verfahren für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten, -Prozessen oder verwalteten Sicherheitsdiensten nach Artikel 58 Absatz 7 Buchstabe b;“
18.
Artikel 67 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Bewertung erstreckt sich auch auf die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Bestimmungen des Titels III dieser Verordnung, einschließlich der Verfahren, die zur Annahme von europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und ihrer faktengesicherten Grundlagen führen, im Hinblick auf die Ziele, für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwaltete Sicherheitsdienste in der Union ein angemessenes Maß an Cybersicherheit und einen besser funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten.
(3)Bei der Bewertung wird beurteilt, ob wesentliche Anforderungen an die Cybersicherheit für den Zugang zum Binnenmarkt erforderlich sind, damit keine IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse und verwalteten Sicherheitsdienste auf den Binnenmarkt gelangen, die den grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit nicht entsprechen.“
19.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025
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