Art. 51a – Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste

REG_2025_37 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste

Es wird ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für verwaltete Sicherheitsdienste konzipiert, um — soweit zutreffend — mindestens die folgenden Sicherheitsziele zu verwirklichen:
a)die verwalteten Sicherheitsdienste werden mit der erforderlichen Kompetenz, Sachkenntnis und Erfahrung erbracht, wozu auch gehört, dass das mit der Erbringung dieser Dienste betraute Personal über ein ausreichendes und angemessenes Maß an Fachkenntnissen und Kompetenzen in dem betreffenden Bereich, ausreichende und angemessene Erfahrung und ein Höchstmaß an beruflicher Integrität verfügt;
b)der Anbieter verfügt über geeignete interne Verfahren, um sicherzustellen, dass die verwalteten Sicherheitsdienste jederzeit in ausreichender und angemessener Qualität erbracht werden;
c)Daten, auf die bei der Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste zugegriffen wird bzw. dabei gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete Daten werden vor unbeabsichtigtem oder unbefugtem Zugriff und vor unbeabsichtigter oder unbefugter Speicherung, Preisgabe, Vernichtung und sonstiger Verarbeitung sowie vor Verlust, Änderung oder Nichtverfügbarkeit geschützt;
d)bei einem physischen oder technischen Sicherheitsvorfall werden die Daten, Dienste und Funktionen zeitnah wieder verfügbar gemacht und der Zugang zu ihnen zeitnah wieder hergestellt;
e)befugte Personen, Programme oder Maschinen haben nur Zugriff auf die Daten, Dienste oder Funktionen, zu denen sie zugangsberechtigt sind;
f)es wird protokolliert und kann abgerufen werden, auf welche Daten, Dienste oder Funktionen zu welchem Zeitpunkt von wem zugegriffen wurde und welche Daten, Funktionen oder Dienste zu welchem Zeitpunkt von wem genutzt oder anderweitig verarbeitet wurden;
g)die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die zur Erbringung der verwalteten Sicherheitsdienste eingesetzt werden, sind durch Technikgestaltung und Voreinstellungen sicher, und enthalten gegebenenfalls die neuesten Sicherheitsaktualisierungen und weisen keine öffentlich bekannten Sicherheitslücken auf.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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