(1)Der Cybernotfallmechanismus unterstützt freiwillige koordinierte Tests der Abwehrbereitschaft von in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen.
(2)Die koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft können Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft, wie Penetrationstests, und Bedrohungsanalysen umfassen.
(3)Die Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft nach dem vorliegenden Artikel wird den Mitgliedstaaten in erster Linie in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten Bedingungen gelten.
(4)Zur Unterstützung der in Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft von Einrichtungen in der gesamten Union legt die Kommission nach Konsultation der NIS-Kooperationsgruppe, des EU-CyCLONe und der ENISA die betroffenen Sektoren oder Teilsektoren aus den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführten Sektoren mit hoher Kritikalität fest, für die ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen veröffentlicht werden kann. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an diesen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ist freiwillig.
(5)Bei der Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 4 berücksichtigt die Kommission koordinierte Risikobewertungen und Resilienztests auf Unionsebene sowie deren Ergebnisse.
(6)Die NIS-Kooperationsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und der ENISA sowie — im Rahmen des Mandats des EU-CyCLONe — mit dem EU-CyCLONe gemeinsame Risikoszenarien und -methodiken für die Durchführung der koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i bzw. gegebenenfalls für sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des genannten Artikels.
(7)Beteiligt sich eine in einem Sektor mit hoher Kritikalität tätige Einrichtung freiwillig an koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft und ergeben sich aus diesen Tests Empfehlungen für spezifische Maßnahmen, die von der teilnehmenden Einrichtung in einen Abhilfeplan aufgenommen werden könnten, so überprüft die für die koordinierten Tests der Abwehrbereitschaft zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls die Weiterverfolgung dieser Maßnahmen durch die teilnehmenden Einrichtungen zwecks Verbesserung der Abwehrbereitschaft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025
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