(1)Im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit zu beteiligen, wählt der ECCC die Mitgliedstaaten aus, die sich mit dem ECCC an der gemeinsamen Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur oder Diensten beteiligen, um gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte oder eingerichtete Cyber-Hubs einzurichten oder deren Fähigkeiten auszubauen. Das ECCC kann den ausgewählten Mitgliedstaaten Finanzhilfen zur Finanzierung des Betriebs dieser Instrumente, Infrastruktur oder Dienste gewähren. Der Finanzbeitrag der Union deckt bis zu 50 % der Beschaffungskosten der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste und bis zu 50 % der Betriebskosten. Die verbleibenden Kosten werden von den ausgewählten Mitgliedstaaten getragen. Bevor das Verfahren für die Beschaffung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste eingeleitet wird, schließen das ECCC und die ausgewählten Mitgliedstaaten eine Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung, in der die Verwendung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste geregelt wird.
(2)Nimmt der nationale Cyber-Hub eines Mitgliedstaats binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Instrumente, Infrastruktur und Dienste beschafft wurden oder zu dem er Finanzhilfen erhalten hat — je nachdem, welches Ereignis früher eintritt —, nicht an einem grenzübergreifenden Cyber-Hub teil, so kommt der Mitgliedstaat nicht für weitere Unterstützung durch die Union im Rahmen des vorliegenden Kapitels infrage, bis er einem grenzübergreifenden Cyber-Hub beitritt.
(3)Im Anschluss an eine Aufforderung zu Interessenbekundung wählt das ECCC ein Aufnahmekonsortium zur Teilnahme an einer gemeinsamen Beschaffung von Instrumenten, Infrastruktur und Diensten mit dem ECCC aus. Das ECCC kann dem Aufnahmekonsortium eine Finanzhilfe zur Finanzierung des Betriebs der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste gewähren. Der Finanzbeitrag der Union deckt bis zu 75 % der Beschaffungskosten der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste und bis zu 50 % der Betriebskosten. Die verbleibenden Kosten werden von dem Aufnahmekonsortium getragen. Bevor das Verfahren für die Beschaffung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste eingeleitet wird, schließen das ECCC und das Aufnahmekonsortium eine Aufnahme- und Nutzungsvereinbarung, in der die Verwendung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste geregelt wird.
(4)Das ECCC arbeitet mindestens alle zwei Jahre eine Aufstellung der Instrumente, Infrastruktur oder Dienste von angemessener Qualität, die für die Einrichtung nationaler oder grenzübergreifender Cyber-Hubs oder den Ausbau ihrer Fähigkeiten erforderlich sind, sowie ihrer Verfügbarkeit aus, auch von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden. Bei der Ausarbeitung dieser Aufstellung konsultiert das ECCC das CSIRTs-Netz, bestehende grenzübergreifende Cyber-Hubs, die ENISA und die Kommission.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025
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