Art. 7 – Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen mit Netzen auf Unionsebene

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

(1)Grenzübergreifende Cyber-Hubs und das CSIRTs-Netz arbeiten insbesondere zwecks Weitergabe von Informationen eng zusammen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Verfahrensregelungen für die Zusammenarbeit und die Weitergabe relevanter Informationen sowie — unbeschadet des Absatzes 2 — welche Arten von Informationen weiterzugeben sind.
(2)Wenn die grenzübergreifenden Cyber-Hubs Informationen über einen potenziellen oder andauernden Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes erhalten, stellen sie zu Zwecken der gemeinsamen Lageerfassung sicher, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission über das EU-CyCLONe und das CSIRTs-Netz unverzüglich relevante Informationen und Frühwarnungen übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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