Art. 4 – Nationale Cyber-Hubs

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

(1)Beschließt ein Mitgliedstaat, sich am europäischen Warnsystem für Cybersicherheit zu beteiligen, so benennt er für die Zwecke der vorliegenden Verordnung einen nationalen Cyber-Hub bzw. richtet einen solchen nationalen Cyber-Hub ein.
(2)Ein nationaler Cyber-Hub ist eine einzige Einrichtung, die der Aufsicht eines Mitgliedstaats untersteht. Dabei kann es sich um ein CSIRT oder gegebenenfalls um eine nationale Behörde für das Cyberkrisenmanagement, um eine andere gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte bzw. eingerichtete zuständige Behörde oder um eine andere Einrichtung handeln. Der nationale Cyber-Hub, a) verfügt über die Kapazität, als Bezugspunkt und Zugangstor zu anderen öffentlichen und privaten Organisationen auf nationaler Ebene für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle zu fungieren und zu einem grenzübergreifenden Cyber-Hub gemäß Artikel 5 beizutragen, und b) verfügt über die Fähigkeit, Daten und Informationen, die in Bezug auf Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle relevant sind, wie beispielsweise Erkenntnisse über Cyberbedrohungen, zu erkennen, zu aggregieren und zu analysieren, insbesondere unter Einsatz modernster Technologien, wobei das Ziel darin besteht, Sicherheitsvorfälle zu verhindern.
(3)Bei der Ausübung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Funktionen können nationale Cyber-Hubs mit Einrichtungen des Privatsektors zusammenarbeiten, um zwecks Erkennung und Prävention von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen relevante Daten und Informationen auszutauschen, auch mit sektoralen und sektorübergreifenden Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555. Sofern angezeigt und mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar können die von nationalen Cyber-Hubs angeforderten oder erhaltenen Informationen Telemetrie-, Sensor- und Protokolldaten umfassen.
(4)Ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgewählter Mitgliedstaat verpflichtet sich, für seinen nationalen Cyber-Hub einen Antrag auf Teilnahme an einem grenzübergreifenden Cyber-Hub zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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