Art. 3 – Einrichtung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

(1)Es wird ein europaweites Infrastrukturnetz aus freiwillig teilnehmenden nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Hubs eingerichtet, das europäische Warnsystem für Cybersicherheit, um die Entwicklung fortgeschrittener Fähigkeiten in der Union zur Erkennung, Analyse und Datenverarbeitung in Bezug auf Cyberbedrohungen sowie die Prävention von Sicherheitsvorfällen in der Union zu unterstützen.
(2)Das europäische Warnsystem für Cybersicherheit hat folgende Aufgaben: a) Leisten eines Beitrags zu einem besseren Schutz und einer besseren Reaktion auf Cyberbedrohungen durch die Unterstützung von und die Zusammenarbeit mit sowie die Verstärkung der Fähigkeiten der einschlägigen Einrichtungen, insbesondere CSIRTs, dem CSIRTs-Netz, dem EU-CyCLONe und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden; b) Zusammenführung relevanter Daten und Informationen über Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle aus verschiedenen Quellen innerhalb der grenzübergreifenden Cyber-Hubs sowie Weitergabe analysierter oder aggregierter Informationen durch grenzübergreifende Cyber-Hubs, gegebenenfalls auch an das CSIRTs-Netz; c) Sammlung und Unterstützung der Erstellung hochwertiger, handlungsrelevanter Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen unter Nutzung modernster Instrumente und fortgeschrittener Technologien sowie Weitergabe solcher Informationen und Erkenntnisse über Cyberbedrohungen; d) Leisten eines Beitrags zur Verbesserung der koordinierten Erkennung von Cyberbedrohungen und zur gemeinsamen Lageerfassung in der gesamten Union sowie zur Abgabe von Warnmeldungen, gegebenenfalls auch durch die Formulierung konkreter Empfehlungen an Einrichtungen; e) Erbringung von Dienstleistungen und Durchführung von Tätigkeiten für die Cybersicherheitskreise in der Union, einschließlich eines Beitrags zur Entwicklung fortgeschrittener Instrumente und Technologien wie beispielsweise Instrumente der künstlichen Intelligenz und der Datenanalyse.
(3)Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit werden mit Mitteln aus dem Programm „Digitales Europa“ (DEP) unterstützt und gemäß der Verordnung (EU) 2021/694, insbesondere deren spezifischen Ziel 3, durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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