ErwGr. 28

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Für den Einsatz der EU-Cybersicherheitsreserve sind spezifische Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit erforderlich. Die Beantragung, Prüfung und Bereitstellung von Unterstützung erfolgt in Krisensituationen und in Bezug auf in sensiblen Sektoren tätige Einrichtungen. Damit die EU-Cybersicherheitsreserve wirksam funktionieren kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Nutzer und Einrichtungen all jene Informationen, die die jeweiligen Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Prüfung von Anträgen und der Bereitstellung von Unterstützung benötigen, unverzüglich weitergeben und zugänglich machen können. Dementsprechend sollte diese Verordnung vorsehen, dass alle diese Informationen nur dann verwendet oder weitergegeben werden, wenn dies für den Betrieb der EU-Cybersicherheitsreserve erforderlich ist, und dass Informationen, die gemäß Unions- oder nationalem Recht vertraulich oder als Verschlusssache eingestuft sind, nur gemäß diesem Recht zu verwenden und weiterzugeben sind. Darüber hinaus sollten die Nutzer in der Lage sein, gegebenenfalls Protokolle für die Weitergabe von Informationen wie etwa das TLP zu verwenden, um Einschränkungen genauer festzulegen. Zwar verfügen Nutzer diesbezüglich über einen Ermessensspielraum, doch ist es wichtig, dass sie bei der Anwendung solcher Einschränkungen die möglichen Folgen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Verzögerungen bei der Bewertung oder Bereitstellung der beantragten Dienste. Für die Effizienz der EU-Cybersicherheitsreserve ist es wichtig, dass der öffentliche Auftraggeber den Nutzer über solche Folgen aufklärt, bevor er einen Antrag stellt. Diese Sicherheitsvorkehrungen beschränken sich auf die Beantragung und Bereitstellung von Diensten im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve und wirken sich nicht auf den Austausch von Informationen in anderen Zusammenhängen, etwa bei Beschaffungen im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve, aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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