ErwGr. 26

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Bei der Weitergabe von Informationen zwischen den Teilnehmern des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit sollten die bestehenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere die Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, sowie die Wettbewerbsvorschriften der Union bezüglich des Informationsaustauschs eingehalten werden. Der Empfänger der Informationen sollte, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen schützen und die Daten vernichten, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und die Einrichtung, die die Daten zur Verfügung stellt, darüber informieren, dass die Daten vernichtet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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