ErwGr. 53

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Die Unterstützung von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern kann Auswirkungen auf die Beziehungen zu Drittländern sowie auf die Sicherheitspolitik der Union haben, auch im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Daher sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse in Bezug darauf übertragen werden, die Gewährung einer solchen Unterstützung zu genehmigen und den Zeitraum festzulegen, in dem die Unterstützung bereitgestellt werden kann. Der Rat sollte auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden und dabei die Überprüfung der drei Kriterien durch die Kommission gebührend berücksichtigen. Gleiches sollte für Verlängerungen solcher Rechtsakte sowie für Vorschläge zu ihrer Änderung oder Aufhebung gelten. Ist der Rat in Ausnahmefällen der Auffassung, dass sich die Umstände in Bezug auf das dritte Kriterium erheblich geändert haben, so sollte er von sich aus — ohne die Vorlage eines Vorschlags durch die Kommission abzuwarten — tätig werden können, um einen Durchführungsrechtsakt zu ändern oder aufzuheben. Im Falle solcher erheblichen Änderungen ist es wahrscheinlich, dass dringendes Handeln erforderlich ist, dass es zu besonders weitreichenden Auswirkungen auf die Beziehungen zu Drittländern kommt und dass es keiner vorherigen eingehenden Überprüfung durch die Kommission bedarf. Darüber hinaus sollte die Kommission im Zusammenhang mit Anträgen auf Unterstützung, die von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern gestellten werden, und der Umsetzung der diesen Drittländern gewährten Unterstützung mit dem Hohen Vertreter zusammenarbeiten. Die Kommission sollte zudem etwaige Stellungnahmen der ENISA zu diesen Anträgen und der jeweiligen Unterstützung berücksichtigen. Die Kommission sollte den Rat über das Ergebnis der Prüfung der Anträge, einschließlich der diesbezüglichen einschlägigen Erwägungen, sowie über die erbrachten Dienste unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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