ErwGr. 50

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Um die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung einer gemeinsamen Lageerfassung, die Stärkung der Resilienz der Union und die Ermöglichung einer wirksamen Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes, zu unterstützen, sollten die Kommission oder das EU-CyCLONe die ENISA ersuchen können, mit Unterstützung des CSIRTs-Netzes und mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten, Cyberbedrohungen, bekannte ausnutzbare Schwachstellen und Eindämmungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem bestimmten schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall oder Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes zu überprüfen und zu bewerten. Nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung eines Sicherheitsvorfalls sollte die ENISA in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat, den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Vertretern des Privatsektors, der Kommission und anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, einen Bericht über die Überprüfung des Sicherheitsvorfalls erstellen. Aufbauend auf der Zusammenarbeit mit Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors, sollte der Bericht über die Überprüfung bestimmter Sicherheitsvorfälle darauf abzielen, die Ursachen, Auswirkungen und Maßnahmen zur Eindämmung eines Sicherheitsvorfalls nach seinem Auftreten zu bewerten. Besonderes Augenmerk sollte auf die Beiträge und Erkenntnisse gelegt werden, die von den Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste übermittelt werden, die die in dieser Verordnung geforderten Bedingungen der größtmöglichen beruflichen Integrität, Unparteilichkeit und des erforderlichen technischen Fachwissens erfüllen. Der Bericht sollte an das EU-CyCLONe, das CSIRTs-Netz und die Kommission übermittelt werden und zur Information über deren Arbeit sowie die Arbeit der ENISA verwendet werden. Betrifft der Sicherheitsvorfall ein mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziiertes Drittland, so sollte die Kommission den Bericht auch an den Hohen Vertreter weiterleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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