ErwGr. 47

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Im Hinblick auf die Auswahl privater Dienstleister für die Bereitstellung von Diensten im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve muss eine Reihe von Mindestkriterien und -anforderungen festgelegt werden, die in die Ausschreibung für die Auswahl dieser Anbieter aufgenommen werden sollten, damit die Bedürfnisse der Behörden und der in Sektoren mit hoher Kritikalität tätigen Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten erfüllt werden. Um den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Diensten für die EU-Cybersicherheitsreserve gegebenenfalls Auswahlkriterien und -anforderungen entwickeln, die über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien und Anforderungen hinausgehen. Es ist wichtig, die Beteiligung kleinerer, auf regionaler und lokaler Ebene tätiger Anbieter zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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