ErwGr. 45

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Bei der Einrichtung und dem Einsatz der EU-Cybersicherheitsreserve sowie bei entsprechenden Nachbereitungen sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen. Da die Verordnung (EU) 2021/694 der einschlägige Basisrechtsakt für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve ist, sollten die im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve durchgeführten Maßnahmen in den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Arbeitsprogrammen vorgesehen werden. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels sind diese Arbeitsprogramme von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren anzunehmen. Darüber hinaus sollte die Kommission in Abstimmung mit der NIS-Kooperationsgruppe die Prioritäten sowie den weiteren Entwicklungsprozess der EU-Cybersicherheitsreserve festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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