ErwGr. 48

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Bei der Auswahl von in die EU-Cybersicherheitsreserve einzubeziehenden Anbietern sollte der öffentliche Auftraggeber darauf abzielen sicherzustellen, dass die EU-Cybersicherheitsreserve insgesamt betrachtet Anbieter umfasst, die den sprachlichen Erfordernissen der Nutzer gerecht werden können. Zu diesem Zweck sollte sich der öffentliche Auftraggeber vor der Ausarbeitung von Ausschreibungsbedingungen erkundigen, ob die potenziellen Nutzer der EU-Cybersicherheitsreserve spezifische sprachliche Erfordernisse haben, damit die Unterstützungsdienste im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve in einer der Amtssprachen der Organe der Union oder der Mitgliedstaaten erbracht werden können, die von dem Nutzer bzw. der betroffenen Einrichtung wahrscheinlich verstanden wird. Wenn ein Nutzer in Bezug auf Unterstützungsdienste im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve mehr als eine Sprache benötigt und diese Dienste für diesen Nutzer in den entsprechenden Sprachen beschafft wurden, sollte der Nutzer in seinem Antrag auf Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve angeben können, in welcher dieser Sprachen die Dienste in Bezug auf den spezifischen Sicherheitsvorfall, für den der Antrag gestellt wird, erbracht werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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