ErwGr. 43

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Gehen mehrere Anträge gleichzeitig ein, so sollten diese gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien priorisiert werden. Mit Blick auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung sollten diese Kriterien die Tragweite und Schwere des Sicherheitsvorfalls, die Art der betroffenen Einrichtung, die potenziellen Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf betroffene Mitgliedstaaten und Nutzer, den potenziellen grenzüberschreitenden Charakter des Sicherheitsvorfalls und das Ausbreitungsrisiko sowie die vom Nutzer bereits ergriffenen Maßnahmen zur Unterstützung der Reaktion und der anfänglichen Wiederherstellung umfassen. Angesichts dieser Ziele und der Tatsache, dass Anträge von Nutzern aus den Mitgliedstaaten ausschließlich darauf abzielen, dass unionsweit in Sektoren mit hoher Kritikalität tätige Einrichtungen oder in sonstigen kritischen Sektoren tätige Einrichtungen unterstützt werden, sollte den Anträgen von Nutzern aus den Mitgliedstaaten eine höhere Priorität eingeräumt werden, wenn zwei oder mehr Anträge auf der Grundlage der genannten Kriterien als gleichwertig eingestuft werden. Dies gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen einschlägiger Aufnahmevereinbarungen, Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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