ErwGr. 41

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Um die wirksame Verwendung von Unionsmitteln sicherzustellen, sollten vorab zugesagte Dienste im Rahmen der EU-Cybersicherheitsreserve gemäß dem entsprechenden Vertrag in Dienste in Bezug auf die Abwehrbereitschaft im Zusammenhang mit der Prävention von und der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle umgewandelt werden, falls diese vorab zugesagten Dienste während des Zeitraums, für den sie vorab zugesagt wurden, nicht für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle in Anspruch genommen werden. Diese Dienste sollten die unter der Leitung des ECCC durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf die Abwehrbereitschaft ergänzen und nicht duplizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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