ErwGr. 42

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

Anträge auf Unterstützung aus der EU-Cybersicherheitsreserve, die von den für das Cyberkrisenmanagement zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den CSIRTs oder vom CERT-EU im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gestellt werden, sollten vom öffentlichen Auftraggeber geprüft werden. Wenn die ENISA mit der Verwaltung und dem Betrieb der EU-Cybersicherheitsreserve betraut wurde, ist der öffentliche Auftraggeber die ENISA. Von mit dem Programm „Digitales Europa“ assoziierten Drittländern gestellte Anträge auf Unterstützung sollten von der Kommission geprüft werden. Die ENISA könnte eine sichere Plattform einrichten, um die Einreichung und Prüfung von Anträgen auf Unterstützung zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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