ErwGr. 18

REG_2025_392 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Der Beschluss 2012/642/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen benannter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor und verbietet die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste eingeführt, das für Personen gilt, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.02.2025

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