Art. 1

REG_2025_395 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung: „(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind: a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XL der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Russland.
(3a)Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt sind.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.“ c) Die Absätze 4 und 4a erhalten folgende Fassung: „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind: b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, d) die maritime Sicherheit, e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, i) Softwareaktualisierungen, j) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder k) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführt sind.
(4a)Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind.“ d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder iii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.“
2.
Artikel 2a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung: „(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind: a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen oder b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke sofern sie nicht in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführt sind.
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Russland.
(3a)Das Verbot gemäß Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 bestimmt sind.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.“ c) Die Absätze 4 und 4a erhalten folgende Fassung: „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind: b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, d) die maritime Sicherheit, e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, i) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, j) Softwareaktualisierungen, k) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder l) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführt sind.
(4a)Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und l dieses Artikels bestimmt sind.“ d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder iii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.“
3.
Artikel 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“ b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Es ist verboten, a) für in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, b) für in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, c) an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
(1b)Abweichend von den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass a) diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder b) diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26.
Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1.
Mai 2022 beantragt wird.“
4.
Artikel 2d Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden tauschen unverzüglich mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Anwendung der Artikel 2, 2a und 2b aus, einschließlich über jede erteilte oder abgelehnte Genehmigung und, im Fall des Verdachts von ‚Forum-Shopping‘ oder gegebenenfalls in anderen Fällen, über eingegangene Genehmigungsanträge.“
5.
Artikel 2e wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfe bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2a und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
6.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach den Absätzen 1 und 1a für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, c) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 1a genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Die Verbote gemäß Absatz 1a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung — bis zum 26.
Mai 2025 — von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25.
Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ d) Absatz 4 wird gestrichen. e) In Absatz 6 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(6) Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass“
7.
Artikel 3a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden genehmigen, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3, 3a und 3b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ c) Absatz 5 wird gestrichen.
8.
Artikel 3d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen.
Unbeschadet der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (*1) festgelegten Regeln zur Aufgabe eines Flugplans für grenzüberschreitende Flüge gilt das Verbot gemäß diesem Absatz nicht für bemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von vier Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2 000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche, nichtgeschäftliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union im Gebiet und im Luftraum der Union eingesetzt werden.
(*1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26.
September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl.
L 281 vom 13.10.2012, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/923/oj).“ " b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Es ist Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder in Artikel 3c Absatz 1 genannte Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an ein in Anhang XLVI aufgeführtes russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden, verboten, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für Notlandungen und Notüberflüge.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der ‚offenen‘ Kategorie im Sinne des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission (*2), der für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Union zu Freizeitzwecken durchgeführt werden, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung erteilen, im Gebiet der Union zu landen, aus dem Gebiet der Union zu starten oder dieses zu überfliegen.
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24.
Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl.
L 152 vom 11.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/947/oj).“ " f) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
9.
Artikel 3i wird wie folgt geändert: a) Folgende Absätze werden eingefügt: „(3cg) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275 000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25.
Februar 2025 bis zum 26.
Februar 2026 erforderlich sind.
(3ch) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung ab dem 26.
Februar 2026 bis zum 31.
Dezember 2026 von vor dem 25.
Februar 2025 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen für eine Gesamtmenge der Einfuhren dieser Waren in die Union in diesem Zeitraum von höchstens 50 000 Tonnen.“ b) Die Absätze 3cb, 3cf und 3da werden gestrichen. c) Absatz 3e erhält folgende Fassung: „(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8415, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8517, 8518, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies — in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24.
Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie — für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 einschließlich der Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe für diese eingeführten Güter zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer und sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline in die Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Güter für die Bereitstellung von Dienstleistungen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Versorgung mit Rohöl aus Russland über die Druschba-Pipeline gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d unbedingt erforderlich sind und dass sie gemäß Artikel 3k Absatz 5f für einen Zeitraum ausgeführt werden, der zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung der Druschba-Pipeline unbedingt erforderlich ist.“ e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cc, 3cd, 3cg, 3ch und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.“
10.
Artikel 3k wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3ab, 3ac, 3ad, 3ae und 3af werden gestrichen. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3ag) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIID aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26.
Mai 2025 — von Verträgen, die vor dem 25.
Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ c) In Absatz 5a wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Güter des KN-Codes 7007 19 80“ d) Absatz 5aa erhält folgende Fassung: „(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 2920 90, 3917 10 und 3920 62 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr von in Anhang XXIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 genehmigen, deren Einfuhr zuvor gemäß Artikel 3i Absatz 3f genehmigt worden war.
(5g)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet;“ f) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b, 5c und 5g erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
11.
Artikel 3l Absatz 1b erhält folgende Fassung: „(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8.
April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.“
12.
In Artikel 3m Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: Ab dem 25.
Februar 2025 können die zuständigen Behörden der Slowakei und Ungarns abweichend von den Verboten gemäß Unterabsatz 3 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter in Anhang XXXI aufgeführter Erdölerzeugnisse, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, von der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in diesen beiden Mitgliedstaaten bestimmt sind.
(13)Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3nb (1) Die vorübergehende Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist verboten, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die sich im Zeitraum vom 25.
Februar 2025 bis zum 26.
Mai 2025 bereits in der Union befanden.
(3)Das Verbot gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Mitgliedstaaten, für die die Ausnahme in Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3m Absatz 4 gilt.
(4)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
(*3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).“ "
14.
Artikel 3p wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates (*4), in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, zur Überprüfung vorzulegen.
Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden.
Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden.
Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt.
Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich.
Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.
(*4) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20.
Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl.
L 358 vom 31.12.2002, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj).“ " b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1.
März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00 und 7102 31 00 eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden.
Für in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse des KN-Codes 7102 39 00 gilt die Verpflichtung, auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorzulegen, einschließlich einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, ab dem 1.
Januar 2026.“
15.
In Artikel 3r wird folgender Absatz eingefügt: „(9a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage.“
16.
Artikel 3s Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat oder zwecks Untersuchung von Verstößen gegen diese Verordnung oder wegen anderer illegaler Aktivitäten.“
(17)Artikel 3t erhält folgende Fassung: „Artikel 3t (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten, dienen.
(2)Es ist verboten, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind.
(3)Die Verbote in Bezug auf Rohöl-Projekte gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26.
Mai 2025 — von Verträgen, die vor dem 25.
Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4)Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Ölförderprojekte, bei denen vor dem 25.
Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen wurde.“
18.
In Artikel 3u wird folgender Absatz angefügt: „(5) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Flüssigerdgasterminal nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass a) das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder verbracht wurde und das Terminal an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, und b) der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dient.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
19.
Artikel 5ab Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw.
Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird, wie in Anhang XLIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“
20.
In Artikel 5ac wird folgender Absatz angefügt: „(7) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit Eintrag Nr. 1 in Anhang XLIV genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten; b) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland bis zum 26.
August 2025, die von Exportkreditgarantien eines Mitgliedstaats abgedeckt wurden, oder c) die Erfüllung von vor dem 25.
Februar 2025 geschlossenen Verträgen bis 26.
August 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Begünstigte mit Sitz in der Europäischen Union.“
21.
Artikel 5ad erhält folgende Fassung: „Artikel 5ad (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die a) an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern oder Technologien, von in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, gemäß der Liste in Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung; b) an der Vereitelung des Verbots gemäß Artikel 3s durch Transaktionen mit Bezug auf eine in Anhang XLII aufgeführtes Schiff gemäß der Liste in Anhang XLV Teil B dieser Verordnung beteiligt ist; oder c) die das in Anhang XLV Teil C dieser Verordnung aufgeführte Verbot gemäß Artikel 3n umgeht.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c aufgeführten Organisationen handelt.
(3)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist, b) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“
22.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5ae (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XLVII Teil A aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen.
Anhang XLVII Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland, die a) für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden, b) für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden, c) für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden, d) für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII dieser Verordnung aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI dieser Verordnung aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, e) so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Flughäfen, die in Anhang XLVII Teil B aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen.
Anhang XLVII Teil B enthält Flughäfen in Russland, die a) für die Verbringung von UAVs oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden, b) für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden, c) für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII dieser Verordnung aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI dieser Verordnung aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, d) so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung a) wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen, b) auf Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan, c) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten — auf Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland, d) auf Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, e) auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. f) Transaktionen, die für die Einrichtung ziviler nuklearer Kapazitäten, ihren Betrieb, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind.
(4)Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für a) humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen, b) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu finden oder die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen zu fördern, c) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge, d) Reisen von Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Missionen von Mitgliedstaaten oder Partnerländern in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken, e) Reisen natürlicher Personen und ihrer mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen nach und aus Russland aus persönlichen Gründen, f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach dieser Verordnung gestattet ist.
(5)Die Betreiber unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 3 oder 4 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.“
23.
In Artikel 5c Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) für die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person erforderlich ist, die mit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in der Nummer 82 unter ‚B.
Organisationen‘ aufgeführten Organisation verbunden ist.“
24.
In Artikel 5i Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) oder Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Russland unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang VIII aufgeführten Partnerländern erhalten.“
25.
Artikel 5k Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln,“
26.
In Artikel 5l Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfe, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zu verschaffen: (*5) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "
27.
Artikel 5n wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“ b) In Absatz 3a wird folgender Buchstabe eingefügt: „c) an die Regierung Russlands oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit der in Absatz 2b genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ c) Die Absätze 4b und 7 werden gestrichen. d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(9c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat.“ e) Absatz 11 erhält folgende Fassung: „(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b, 9c und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
28.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes Informationen über Drittländer und über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern, zur Verhinderung der Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist.
Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen.
Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird.
Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“
29.
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a Jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.
Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.“
30.
Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Verfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für direkte oder indirekte Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, durch eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in Bezug genommenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugefügt wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25.
April 2023 in der geänderten Fassung gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4.
August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Russischen Föderation rechtswidrig ist und sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, zu deren Gunsten eine Entscheidung nach den genannten russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder sie kontrollieren, verlangt werden.“
31.
Artikel 11c erhält folgende Fassung: „(1) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.
(2)Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines behaupteten Verstoßes gegen Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.“
32.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11d Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach den Artikeln 11a und 11b entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“
33.
Artikel 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zwecke der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) und der Richtlinie 2014/65/EU, sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 6b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen.
Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
(*6) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).“ "
34.
Artikel 12gb erhält folgende Fassung: „Artikel 12gb (1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen wie folgt vor: a) Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden. b) Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
(1a)Absatz 1 gilt in Bezug auf Anhang XL ab dem 26.
Dezember 2024 und in Bezug auf Anhang XLVIII ab dem 26.
Mai 2025.
(2)Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
(3)Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(3a)Absatz 3 gilt in Bezug auf Anhang XL ab dem 26.
Dezember 2024 und in Bezug auf Anhang XLVIII ab dem 26.
Mai 2025.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.“
35.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
36.
Anhang IV erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
37.
Anhang VII erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
38.
Anhang XIV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
39.
Anhang XV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Nummer gilt für eine oder mehrere der in Anhang V der vorliegenden Verordnung genannten Organisationen ab dem 9.
April 2025, sofern der Rat dies nach Prüfung der jeweiligen Fälle im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.
40.
Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
41.
Anhang XXIII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.
42.
Anhang XXIIID wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angefügt.
43.
Anhang XXXVII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
44.
Anhang XLII erhält die Fassung von Anhang X der vorliegenden Verordnung.
45.
Anhang XLIV erhält die Fassung von Anhang XI der vorliegenden Verordnung.
46.
Anhang XLV erhält die Fassung von Anhang XII der vorliegenden Verordnung
47.
Anhang XLVI wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung angefügt.
48.
Anhang XLVII wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung angefügt.
49.
Anhang XLVIII wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung angefügt.
50.
Die Anhänge XXIIIB und XXIIIC werden aufgehoben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2025

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