(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die a) an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern oder Technologien, von in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, gemäß der Liste in Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung; b) an der Vereitelung des Verbots gemäß Artikel 3s durch Transaktionen mit Bezug auf eine in Anhang XLII aufgeführtes Schiff gemäß der Liste in Anhang XLV Teil B dieser Verordnung beteiligt ist; oder c) die das in Anhang XLV Teil C dieser Verordnung aufgeführte Verbot gemäß Artikel 3n umgeht.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c aufgeführten Organisationen handelt.
(3)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist, b) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2025
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