ErwGr. 42

REG_2025_395 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/394 verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2025/394 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2025

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