Art. 67 – Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ist etwas anderes bestimmt. (*1) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)“ " b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.“
2.In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
3.In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
4.Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“
5.Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden, b) typischerweise aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt; 8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; 9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;“ b) Die folgenden Nummern werden angefügt: „10. Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird; 11. Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden; 12. Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 verwendet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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