Art. 70 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind a) Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt; b) Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt; c) Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten; d) Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.
(2)Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben.
(3)Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden.
(4)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.
(5)Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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