ErwGr. 131

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

In Fällen, in denen die Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, die eine Organisation für Herstellerverantwortung erhebt, als öffentliche Einnahme eingestuft werden, wie es im Falle einer staatlich geführten Organisation für Herstellerverantwortung der Fall ist, und um die Haushaltsvorschriften einzuhalten, nach denen die öffentlichen Einnahmen auf genaue Daten gestützt sein müssen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Informationen für den Bericht häufiger als einmal jährlich vom Hersteller an die für das Register zuständige Behörde übermittelt werden. Da staatlich geführte Organisationen für Herstellerverantwortung keinen Auftrag des vertretenen Herstellers haben, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für solche Aufträge nicht gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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