ErwGr. 132

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, wie die Verpflichtungen zur Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die in der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (39), einschließlich deren Artikel 30 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichteten Herstellerregister anzuwenden sind. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte jeder Hersteller, der Verpackungen im Wege von Fernabsatzverträgen direkt Verbrauchern in einem Mitgliedstaat anbietet, unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist, als Unternehmer im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, wenn sie in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 und bevor sie es den Herstellern ermöglichen, ihre Dienste zu nutzen, Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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