ErwGr. 135

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze sich im Namen der Hersteller im Wege einer schriftlichen Vollmacht damit einverstanden erklären, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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