ErwGr. 174

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss dafür Sorge getragen werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung gerecht werden, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt sollte dabei Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Wenn sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen und die Verbotsmaßnahmen nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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