ErwGr. 28

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Verpackungen, die so gestaltet sind, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Wege, um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Recyclingquoten von Verpackungen zu erhöhen und die Verwendung von Rezyklatanteilen in Verpackungen zu fördern. Im Rahmen freiwilliger Branchenregelungen und durch einige Mitgliedstaaten wurden von der Industrie für eine Reihe von Verpackungsformaten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen für die Zwecke der Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt. Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie zu schaffen sowie um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu fördern, ist es wichtig, verbindliche Anforderungen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, indem die Kriterien und die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage einer Methode für die recyclinggerechte Gestaltung auf Unionsebene harmonisiert werden. Um das im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegte Ziel, dass bis 2030 alle Verpackungen in wirtschaftlich tragfähiger Weise recyclingfähig sein sollen, zu erreichen, sollten recyclingfähige Verpackungen für das stoffliche Recycling gestaltet sein und wenn sie zu Abfall werden, sollten sie getrennt gesammelt, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen in bestimmte Abfallströme sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sollte in Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit angegeben werden, die ab 2030 auf der Grundlage von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und ab 2035 auf der Grundlage von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Kriterien für das Recycling in großem Maßstab für die in Anhang II aufgeführten Verpackungskategorien, unterteilt in die Stufen A, B oder C, festgelegt werden. Verpackungen dieser Leistungsstufen sollten als recyclingfähig gelten und folglich in Verkehr gebracht werden dürfen. Verpackungen, die unterhalb der Stufe C liegen, sollten als technisch nicht recyclingfähig gelten, und das Inverkehrbringen solcher Verpackungen sollte beschränkt werden. Verpackungen sollten diesen Kriterien jedoch erst ab dem 1. Januar 2030 genügen müssen, um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Ab dem 1. Januar 2038 sollten Verpackungen mindestens der Stufe B entsprechen, damit sie in Verkehr gebracht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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