ErwGr. 31

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Der Umstand allein, dass eine Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung durchgeführt wurde, stellt nicht sicher, dass Verpackungen in der Praxis recycelt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine einheitliche Methode und einen Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungsabfälle in großem Maßstab tatsächlich auf der Grundlage von Verfahren für die getrennte Sammlung nach dem etablierten Stand der Technik und etablierter Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden. Folglich sollte ab 2035 eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge, d. h. dem Gewicht, des Materials durchgeführt werden, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode und den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerten. Die Schwellenwerte für „in großem Maßstab recycelt“ sollten unter Berücksichtigung des in dieser Verordnung vorgesehenen Ziels für die jährliche Menge recycelten Materials festgelegt werden. Bis zum Jahr 2030 wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zweck der Überwachung die ersten Daten über die Massen an Verpackungsabfällen pro Verpackungskategorie bereits gemeldet haben. Die Hersteller, im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die Verpackungsabfallbewirtschafter in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, sollten sicherstellen, dass Verpackungsabfälle getrennt gesammelt und sortiert und das Material in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, und dem Hersteller alle technischen Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen bewiesen wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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