ErwGr. 40

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und für die wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass jeder Kunststoffanteil von Verpackungen einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format gemäß dieser Verordnung, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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