ErwGr. 41

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Indem der Fertigungsbetrieb als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird, wird dem Erzeuger der Verpackung eine gewisse Flexibilität bei der Erreichung des Mindestprozentsatzes an Rezyklatanteil eingeräumt. Der Begriff „Fertigungsbetrieb“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf nur eine Industrieanlage bezieht, die Verpackungen herstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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