ErwGr. 60

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden, gleichzeitig jedoch ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt und ihre Recyclingfähigkeit ermöglicht wird. Der Erzeuger sollte die Verpackung anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern, und um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien ergänzt, präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der harmonisierten Norm EN 13428:2004 „Verpackung — Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung — Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung“ aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Bis jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die bestehende Norm EN 13428:2004 verwendet werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken, die im Rahmen der EU-Regelung für geschützte geografische Angaben, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, eingetragen und geschützt sind, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen, oder die unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) fallen. Dies sollte sich auch nicht negativ auf die Gestaltung von Verpackungen auswirken, die nach den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften für Muster und Marken oder internationalen Übereinkünften mit Wirkung in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist. Die Ausnahme solcher Verpackungen ist nur insoweit gerechtfertigt, als neue Vorschriften zur Minimierung von Verpackungen die Form der Verpackung so beeinflussen, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der eines anderen Unternehmens zu bewirken, und die Gestaltung ihre neuen und individuellen Merkmale nicht mehr behalten kann. Um Missbrauchsrisiken vorzubeugen, sollte die Ausnahme nur für Marken- und Geschmacksmusterrechte gelten, die vor dem 11. Februar 2025 geschützt wurden. Dagegen könnten die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von Rezyklatanteilen und die Wiederverwendung von Verpackung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da solche Verpackungen die Anforderung für die Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für überflüssige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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