ErwGr. 67

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils in Verpackungen sollte nicht verpflichtend sein, da diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten. Die Erzeuger werden jedoch verpflichtet, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, und möglicherweise möchten sie dies auf ihren Verpackungen angeben, um die Verbraucher über den Rezyklatanteil in der Verpackung zu informieren. Um sicherzustellen, dass solche Informationen unionsweit einheitlich übermittelt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des Rezyklatanteils harmonisiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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