ErwGr. 69

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Was wiederverwendbare Verpackungen anbelangt, so sollte auf solchen Verpackungen ein QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger angebracht werden, der die entsprechenden Informationen enthält, um die Endabnehmer über die Wiederverwendbarkeit, die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und den Standort von Sammelstellen zu informieren. Der QR-Code oder Datenträger sollte Informationen enthalten, die die Nachverfolgung und Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtern, oder eine Schätzung des Durchschnitts, falls solche Berechnungen nicht machbar sind. Dieses Etikett sollte für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber verfügen, freiwillig sein. Darüber hinaus sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen an der Verkaufsstelle eindeutig gekennzeichnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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