ErwGr. 82

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Jeder Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte als Erzeuger gelten und die Verantwortung für die Erzeugerpflichten tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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