REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren, die solche Verpackungen befüllen oder anderweitig verwenden, Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Diese Verpflichtung sollte nicht für wiederverwendbare Verpackungen gelten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie und im Interesse der Förderung innovativer Verpackungen mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung des Verhältnisses des Leerraums zum Produkt sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Methode für dessen Berechnung übertragen werden.
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