REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
Um das Ziel der Kreislauffähigkeit und der nachhaltigen Verwendung von Verpackungen weiter zu verfolgen, muss das Risiko begrenzt werden, dass Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden, in der Praxis nicht wiederverwendet werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher wiederverwendbare Verpackungen zurückgeben. Am besten ist dies zu erreichen, wenn die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, dazu verpflichtet werden, für die Einrichtung eines Wiederverwendungssystems zu sorgen, damit solche Verpackungen den Wirtschaftskreislauf durchlaufen und wiederholt verwendet werden können. Um den größtmöglichen Nutzen solcher Systeme zu erreichen, sollten Mindestanforderungen für offene und geschlossene Kreislaufsysteme festgelegt werden. Die Bestätigung der Konformität von wiederverwendbaren Verpackungen mit einem Wiederverwendungssystem sollte zudem Teil der technischen Dokumentation solcher Verpackungen sein. Wiederverwendungssysteme können sich hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer geografischen Abdeckung und Reichweite unterscheiden und von kleineren lokalen Systemen bis hin zu größeren Systemen, die sich über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken können, reichen.
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