ErwGr. 88

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Rekonditionierungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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