ErwGr. 91

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmenden Massen an generierten Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungsziele für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die nach einer Bewertung das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Bei der Umsetzung solcher Ziele sollten die während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts erzielten Umweltvorteile berücksichtigt werden. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen und Lösungen in Bezug auf wiederbefüllbare Verpackung erhöht werden. Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollten verboten werden. Die Verbraucher sollten stets die Möglichkeit haben, Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen in wiederverwendbaren Behältern oder unter Verwendung eigener Behälter zu Bedingungen zu erwerben, die nicht unvorteilhafter sind als jene, die für Lebensmittel und Getränke, die in Einwegverpackungen angeboten werden, gelten. Wirtschaftsakteure, die Lebensmittel oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Lebensmittel oder Getränke in eigenen Behältern und Lebensmittel und Getränkte in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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