ErwGr. 94

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele für die Wirtschaftsakteure gelten. Wiederverwendungsziele in Bezug auf Getränke sollten für die Endvertreiber gelten, die Verbrauchern Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen. Bestimmte Getränke, die als verderblich gelten, weil sie empfindlich für mikrobiologischen Verderb durch Bakterien oder Hefen sind, benötigen eine spezifische aseptische Technologie, damit sie vor Verderb geschützt sind und gleichzeitig eine lange Haltbarkeitsdauer haben. Daher sollten Milch und andere verderbliche Getränke von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe, des Volumens oder verkauften Gewichts in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Wiederverwendungsziele zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Methode für deren Berechnung übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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