(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „aufgeführte Waren“ Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer, die in Anhang I aufgeführt sind; 2. „Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2021/555; 3. „Schalldämpfer“ eine Vorrichtung, die dafür ausgelegt ist oder angepasst wurde, das durch das Abfeuern einer Feuerwaffe verursachte Geräusch zu mindern; 4. „wesentliche Komponente“ ein wesentlicher Bestandteil im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2021/555; 5. „halbfertige Feuerwaffen“ Feuerwaffen, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der entsprechenden fertigen Feuerwaffen haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen Feuerwaffen verwendet werden können; 6. „halbfertige wesentliche Komponenten“ wesentliche Komponenten, die nicht unmittelbar einsatzbereit sind und die ungefähr die Form oder den Umriss der entsprechenden fertigen wesentlichen Komponente haben und die außer in Ausnahmefällen nur zur Fertigstellung der fertigen wesentlichen Komponenten verwendet werden können; 7. „Munition“ Munition im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555; 8. „deaktivierte Feuerwaffen“ deaktivierte Feuerwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2021/555; 9. „Schreckschuss- und Signalwaffen“ Schreckschuss- und Signalwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2021/555; 10. „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist; 11. „Zollgebiet der Union“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Zollgebiet; 12. „Unionswaren“ Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 13. „Nicht-Unionswaren“ Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 14. „Zollbehörden“ Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 15. „zollrechtliche Vorschriften“ zollrechtliche Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 16. „Zollformalitäten“ Zollformalitäten im Sinne des Artikels 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 17. „Zollkontrollen“ Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 18. „Zollanmeldung“ eine Zollanmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 19. „Eingang“ den physischen Eingang von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union; 20. „Einfuhr“ die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union und die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder deren Überführung in ein besonderes Verfahren nach Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 21. „Einführer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung für eine Einfuhr in eigenem Namen abgibt, oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, oder, im Fall einer Durchfuhr, den Inhaber des Verfahrens; 22. „Ausfuhr“ ein Verfahren zur Ausfuhr im Sinne des Artikels 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, einschließlich der in Artikel 269 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 beschriebenen Fälle; 23. „Wiederausfuhr“ eine Wiederausfuhr im Sinne der Artikel 270, 271 und 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 24. „Ausgang“ den physischen Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union; 25. „Ausführer“ a) jede im Zollgebiet der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung zur Ausfuhr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, und die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union
tatsächlich zu bestimmen; b) jede natürliche oder juristische Person, die eine Wiederausfuhranmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird, und die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung oder der Wiederausfuhrmitteilung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so gilt als Ausführer, wer befugt ist, über die Versendung der aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich zu bestimmen; oder c) ist weder Buchstaben a noch Buchstabe b anwendbar, jede natürliche Person, die aufgeführte Waren als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks mitführt; 26. „Anmelder“ einen Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 27. „Waffenhändler“ einen Waffenhändler im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2021/555; 28. „Makler“ einen Makler im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2021/555; 29. „Ausstellung“ eine Messe oder ähnliche Veranstaltung, wie in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (30) beschrieben, ohne Verkauf von aufgeführten Waren aus Drittländern oder an Drittländer; 30. „vorübergehende Ausfuhr“ die Ausfuhr von aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union in der Absicht, diese Waren wieder in das Zollgebiet der Union einzuführen; 31. „aktive Veredelung“ eine aktive Veredelung im Sinne des Artikels 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 32. „Durchfuhr“ die Verfahren zur Durchfuhr im Sinne des Titels VII Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 33. „vorübergehende Verwendung“ eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 34. „Umladung“ eine Beförderung, die die physische Entladung von aufgeführten Waren von einem Beförderungsmittel und ihre Verladung auf ein anderes Beförderungsmittel einschließt; 35. „unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Verbringung von aufgeführten Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder aus dessen Hoheitsgebiet, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist: a) der betreffende Mitgliedstaat genehmigt dies nicht im Einklang mit dieser Verordnung, b) die aufgeführten Waren sind nicht gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 gekennzeichnet, oder c) die aufgeführten Waren sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ohne die gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung aufzuweisen, es sei denn, es läge eine Freistellung nach Artikel 6 Absätze 2 oder 3 vor; 36. „zuständige Behörde“ die nationalen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 2; 37. „elektronisches Lizenzierungssystem“ das in Artikel 34 genannte System.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu den technischen Merkmalen von Schalldämpfern, halbfertigen Feuerwaffen und halbfertigen wesentlichen Komponenten im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025
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