Art. 5 – Aufgaben der Einführer

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Einführer müssen a) sicherstellen, dass zur Einfuhr bestimmte aufgeführte Waren folgende Anforderungen erfüllen: i) die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 6, ii) die Vorschriften über die Deaktivierung nach Artikel 7, soweit anwendbar, und iii) die Vorschriften über die Nicht-Umbaubarkeit gemäß Artikel 8, soweit anwendbar; b) alle Unterlagen gemäß den in Buchstabe a genannten Vorschriften sowie die einschlägigen Unterlagen nach den Artikeln 9, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung für die zuständige Behörde über den in Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zeitraum bereithalten; c) auf Antrag der zuständigen Behörde dieser die Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrdrittlands oder gegebenenfalls die Befreiung von dieser Genehmigung zur Verfügung stellen; d) die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass aufgeführte Waren nicht mit der vorliegenden Verordnung, der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf diesen Rechtsakten basierenden Rechtsakten in Einklang stehen könnten; und e) mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, auch um, auf Antrag, sicherzustellen, dass unverzügliche, notwendige und korrigierende Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Anforderungen der unter Buchstabe d genannten Rechtsakte nicht erfüllt werden.
(2)Die Verpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berühren nicht andere Verpflichtungen der Einführer nach der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf der genannten Richtlinie basierenden Rechtsakten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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