Art. 7 – Deaktivierte Feuerwaffen

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Als deaktivierte Feuerwaffen angemeldete Objekte dürfen nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angemeldet werden, wenn ihnen die entsprechende Deaktivierungsbescheinigung beigefügt ist und sie mit einem Zeichen gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 versehen sind.
(2)Der Einführer übermittelt der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems eine Ausfertigung der Deaktivierungsbescheinigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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