Art. 10 – Einfuhrgenehmigungsverfahren

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen und in jedem Fall für Anträge für aufgeführte Waren der Kategorie A auf 110 Werktage verlängert werden.
(2)Die zuständige Behörde verweigert die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung, falls a) es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, die wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist; b) es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt und eine der nachstehend aufgeführten Personen, die mit dieser juristischen Person im Zusammenhang steht, gemäß Buchstabe a vorbestraft ist: i) der Antragsteller oder ii) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; c) die zur Einfuhr vorgesehene Feuerwaffe in den einschlägigen Unionsdatenbanken, nationalen oder internationalen Datenbanken als verloren, gestohlen, im Rahmen von Ermittlungen oder auf andere Weise zur Sicherstellung gesucht gemeldet wurde; d) eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass eine an der Transaktion beteiligte Person eine Sicherheitsbedrohung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, oder eine in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannte Person nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr durch die Richtlinie (EU) 2021/555, die vorliegende Verordnung oder sonstige erteilte Genehmigungen in Bezug auf ihre Feuerwaffen auferlegt werden.
(3)Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung berücksichtigt die zuständige Behörde alle einschlägigen Erwägungen, einschließlich nationaler außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Artikel 24 gilt entsprechend.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels holen die Mitgliedstaaten die Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers in anderen Mitgliedstaaten über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI eingerichtete System ein.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c überprüfen die Mitgliedstaaten, dass kein Eintrag zu der betreffenden Feuerwaffe im Schengener Informationssystem vorliegt.
(6)Die zuständige Behörde erklärt eine Einfuhrgenehmigung für ungültig, setzt sie aus, ändert sie ab, widerruft sie oder nimmt sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Hat die zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung getroffen, so setzt sie die Zollbehörden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems unverzüglich davon in Kenntnis.
(7)Hat die zuständige Behörde die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verweigert, so werden ihre endgültige Entscheidung und die Begründung im elektronischen Lizenzierungssystem registriert.
(8)Die zuständige Behörde überwacht nach den Grundsätzen des Risikomanagements, dass die Voraussetzungen für Einfuhrgenehmigungen erfüllt sind. Bei Einfuhrgenehmigungen mit einer Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren überwacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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