Art. 13 – Konsultation von Mitgliedstaaten, die von einer vorgesehenen Beförderung betroffenen sind

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Im Falle einer Beförderung von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union enthält der Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder nach Artikel 11 Angaben zu der vorgesehenen Beförderung, gegebenenfalls einschließlich der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfinden soll.
(2)Die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 oder Artikel 11 zuständige Behörde holt die Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten ein, die in dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die vorgesehen Beförderung angegeben sind. Die zuständige Behörde des konsultierten Mitgliedstaats kann in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem die Information über die vorgesehene Beförderung übermittelt wurde, Einwände im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken gegen eine Beförderung durch das eigene Hoheitsgebiet erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung. Im Fall eines Einwands seitens der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung, lehnt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, den Antrag ab. Für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden ist das elektronische Lizenzierungssystem zu nutzen.
(3)Die Person, die Inhaber der Genehmigung ist, teilt der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilt, jede Änderung der vorgesehenen Beförderung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems mit. Diese zuständige Behörde entscheidet in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken, ob sie die mitgeteilten Änderungen im Einklang mit den Vorschriften für die Erteilung der Genehmigung und gemäß dem in Absatz 2 genannten Konsultationsverfahren genehmigt oder ablehnt.
(4)Liegt im Falle einer Verwaltungsvereinfachung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der vorgesehene Ort des Wiedereingangs nicht im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, so setzt diese zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs der Beförderung gelegen ist, unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs gelegen ist, kann in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von fünf Werktagen ab dem Tag, an dem die Information über den vorgesehenen Wiedereingang der Beförderung übermittelt wurde, Einwände im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken gegen eine Verbringung durch das eigene Hoheitsgebiet erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung. Etwaige von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der vorgesehene Ort des Wiedereingangs gelegen ist, erhobene Einwände gegen die Gewährung einer Verwaltungsvereinfachung binden den Bestimmungsmitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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